{"id":45026,"date":"2022-10-24T06:15:00","date_gmt":"2022-10-24T04:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=45026"},"modified":"2022-10-24T15:46:07","modified_gmt":"2022-10-24T13:46:07","slug":"laub-schnee-und-eis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2022\/10\/24\/laub-schnee-und-eis\/","title":{"rendered":"Laub, Schnee und Eis"},"content":{"rendered":"\r\n<p><strong>Geesthacht (pm).<\/strong> Die Temperaturen sinken, der Wind frisch auf: Der Herbst h\u00e4lt Einzug und mit ihm steigt wie jedes Jahr die Unfallgefahr f\u00fcr Zufu\u00dfgehende und Radfahrende. Denn wenn sich Bl\u00e4tter und Fr\u00fcchte von den B\u00e4umen l\u00f6sen und auf feuchte B\u00f6den fallen, kann das zu einer rutschigen Mischung auf Wegen werden. Im Winter k\u00f6nnen dann Schnee- und Eisgl\u00e4tte hinzukommen.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Angesichts dieser Aussichten erinnert der Fachdienst \u00d6ffentliche Sicherheit der Stadtverwaltung Geesthacht an die Bestimmungen der Stra\u00dfenreinigungssatzung der Stadt Geesthacht. Diese sieht f\u00fcr Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerinnen und \u2013eigent\u00fcmer Reinigungsverpflichtungen und Winterdienst vor, die hier auszugsweise noch einmal wiedergegeben sind. \u201e<strong>Seitens der Anliegerinnen und Anlieger ist hierbei insbesondere auch auf die Beseitigung von auftretender Rutschgefahr durch auf dem Gehweg liegendes nasses Laub sowie Eisgl\u00e4tte (auch durch \u00fcberfrierende N\u00e4sse) wegen der hiermit verbundenen besonderen Gefahren zu achten\u201c, betont der Fachdienst \u00d6ffentliche Sicherheit.<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Es gelten folgende Verpflichtungen:<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<ul class=\"wp-block-list\">\r\n<li>Die Reinigungspflicht ist in der Frontl\u00e4nge der anliegenden Grundst\u00fccke den Eigent\u00fcmern dieser Grundst\u00fccke auferlegt und umfasst u.a. die Gehwege bzw. die kombinierten Geh- u. Radwege. Diese hat au\u00dferhalb der Frostperiode mit entstehender Schnee- u. Eisgl\u00e4tte grunds\u00e4tzlich einmal in zwei Wochen zu erfolgen. Unter diese allgemeine Reinigungsverpflichtung f\u00e4llt auch die Beseitigung von Abf\u00e4llen und Laub im Bereich der zu reinigenden Fl\u00e4chen. Der hierbei anfallende Kehricht ist von dem Reinigungspflichtigen selbst zu beseitigen und darf ausdr\u00fccklich nicht auf der Stra\u00dfe (Fahrbahn, Gehweg etc.) abgelagert werden. Art und Umfang der vorzunehmenden Reinigung richten sich im \u00dcbrigen nach den \u00f6rtlichen Erfordernissen der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, d.h. bei akutem Laubfall ist erforderlichenfalls in k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden eine Reinigung vorzunehmen.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n\r\n\r\n\r\n<ul class=\"wp-block-list\">\r\n<li><strong>Die Reinigungsverpflichtung besteht f\u00fcr \u00f6ffentliche Gehwege sowie f\u00fcr die selbstst\u00e4ndigen Fu\u00dfwege (Verbindungswege\/ Treppenanlagen) ganz egal, ob diese an der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an ein Grundst\u00fcck angrenzen. Ist in einer Stra\u00dfe ein Gehweg nicht vorhanden (z.B. in der so genannten Spielstra\u00dfe), so gilt hinsichtlich des Winterdienstes ein am Fahrbahnrand auf jeder Stra\u00dfenseite anzulegender Streifen von mindestens 1,00 m Breite als Gehweg.<\/strong><\/li>\r\n<\/ul>\r\n\r\n\r\n\r\n<ul class=\"wp-block-list\">\r\n<li><strong>Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht pers\u00f6nlich zu erf\u00fcllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.\u00a0<u>Wichtig ist jedoch hierbei, dass der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, welcher die Erf\u00fcllung seiner Reinigungsverpflichtung einem Dritten \u00fcbertragen hat, trotz dieser \u00dcbertragung nach den Bestimmungen der Stra\u00dfenreinigungssatzung gegen\u00fcber der Stadt Geesthacht nach wie vor alleinig verantwortlich bleibt.<\/u><\/strong><\/li>\r\n<\/ul>\r\n\r\n\r\n\r\n<ul class=\"wp-block-list\">\r\n<li>Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen, wenn notwendig wiederholt, zu streuen. Es sind zugelassen: Sand, Asche, S\u00e4gemehl oder andere geeigne\u00adte Stoffe.\u00a0<strong><u>Tausalze und tausalzhaltige Mittel sind grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig.<\/u><\/strong>\u00a0Eine Verwendung von Tausalz oder tausalzhaltigen Mitteln ist nur bei einer akuten Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit (z.B. so genanntes Blitzeis) ausnahmsweise zul\u00e4ssig. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist werktags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. In der Zeit von 8.00 Uhr werktags bzw. 9.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist so oft wie erforderlich unverz\u00fcglich zu besei\u00adtigen. Dies gilt auch f\u00fcr Gl\u00e4tte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n\r\n\r\n\r\n<ul class=\"wp-block-list\">\r\n<li>F\u00fcr die Beseitigung von Schnee gelten die gleichen Zeiten f\u00fcr die Beseitigung wie bei Glatteis mit der Einschr\u00e4nkung, dass Schnee unverz\u00fcglich nach beendetem Schneefall zu entfernen ist.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n\r\n\r\n\r\n<ul class=\"wp-block-list\">\r\n<li>Die Gehwege sind in einer f\u00fcr den Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Gl\u00e4tte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Gl\u00e4tte zu beseitigen. Jedoch sind Schneemengen, die den Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr behindern, unter Schonung der Gehfl\u00e4chen zu entfernen.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n\r\n\r\n\r\n<ul class=\"wp-block-list\">\r\n<li>Schnee und Eis sind m\u00f6glichst auf dem anliegenden Grundst\u00fcck abzulagern. Wo dieses nicht m\u00f6glich ist, k\u00f6nnen Schnee und Eis auch auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehwegs oder einem Seitenstreifen oder auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr darf hierdurch nicht gef\u00e4hrdet werden: vor \u00dcberwegen, an Einm\u00fcndungen, Kreuzungen und vor Bushaltestellen darf der Schnee nicht am Fahrbahnrand gelagert werden. Von anliegenden Grundst\u00fccken darf der Schnee nicht auf die Stra\u00dfe geschafft werden.<\/li>\r\n<\/ul>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Anliegende, bei denen festgestellt wird, dass diese ihrer Reinigungsverpflichtung nicht oder nur unvollst\u00e4ndig nachgekommen sind, haben mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen.\u00a0<strong>In diesem Zusammenhang wird ausdr\u00fccklich auf die \u00f6rtliche Stra\u00dfenreinigungs-satzung hingewiesen, die eine Ahndung bei Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 511 Euro vorsieht.\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Dar\u00fcber hinaus setzen sich Anliegende, welche ihrer Reinigungsverpflichtung nicht oder unzureichend nachkommen, dem Risiko aus, bei Auftreten eines Personenschadens (zum Beispiel der Sturz eines Fu\u00dfg\u00e4ngers) haftungsrechtlich pers\u00f6nlich in Anspruch genommen zu werden, da die eigene Privathaftpflichtversicherung bei einem groben Verschulden vermutlich eine Schadensregulierung ablehnen wird.<\/p>\r\n\r\n\r\n\r\n<p>Ausf\u00fchrliche Informationen zur Stra\u00dfenreinigung sind im \u00dcbrigen auch unter\u00a0<a href=\"http:\/\/www.geesthacht.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">www.geesthacht.de<\/a>\u00a0bei der Anwahl \u201eRathaus\u201c unter der Rubrik\u00a0\u201eDienstleistungen von A-Z\u201c\u00a0bei Eingabe des Suchbegriff\u00a0\u201eStra\u00dfenreinigung\u201c\u00a0verf\u00fcgbar.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geesthacht (pm). 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