{"id":30607,"date":"2021-06-19T06:56:29","date_gmt":"2021-06-19T04:56:29","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=30607"},"modified":"2021-06-18T14:58:29","modified_gmt":"2021-06-18T12:58:29","slug":"beginn-der-reisesaison-gesundheitsministerium-informiert-zu-einreiseregelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2021\/06\/19\/beginn-der-reisesaison-gesundheitsministerium-informiert-zu-einreiseregelungen\/","title":{"rendered":"Beginn der Reisesaison: Gesundheitsministerium informiert zu Einreiseregelungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kiel (pm).<\/strong> Angesichts der bevorstehenden Sommerferien weist das Gesundheitsministerium noch einmal auf die geltenden Regelungen f\u00fcr Einreisende aus ausl\u00e4ndischen Risikogebieten hin. Es handelt sich hierbei ausschlie\u00dflich um bundesrechtsrechtliche Vorgaben, da der Bund seit dem 13. Mai mit der Coronavirus-Einreiseverordnung bundesweit einheitliche Regelungen geschaffen hat, die auch f\u00fcr Einreisende nach Schleswig-Holstein gelten. Weiterf\u00fchrende Informationen dazu sind zu finden unter <a href=\"https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/coronavirus-infos-reisende\/faq-tests-einreisende.html\"> https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/coronavirus-infos-reisende\/faq-tests-einreisende.html<\/a>. Mehrsprachige Informationen gibt es hier: <a href=\"https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/coronavirus-infos-reisende\/einreise-sms-sprachen.html\"> Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit (BMG) &#8211; Bundesgesundheitsministerium<\/a>.<\/p>\n<p>Welche Regelungen f\u00fcr die Einreise <strong>in<\/strong> ausl\u00e4ndische Gebiete gelten, wird von den einzelnen Staaten jeweils selbst festgelegt. Generell wird Reisenden empfohlen, sich dazu vor Einreise unter <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/ReiseUndSicherheit\">https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/ReiseUndSicherheit<\/a> \u00fcber die Einreisebedingungen zu informieren.<\/p>\n<p>F\u00fcr \u00dcbernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Schleswig-Holstein gilt, dass vor der Anreise ein Corona-Test gemacht und bei Anreise ein negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Das Testergebnis darf maximal 48 Stunden alt sein. Alle 72 Stunden muss nach Einreise ein neuer Test vorgelegt werden. Vollst\u00e4ndig geimpfte und genesene Personen ben\u00f6tigen keinen Test, sondern einen entsprechenden Nachweis. Weitere Informationen dazu hier: <a href=\"https:\/\/www.schleswig-holstein.de\/DE\/Schwerpunkte\/Coronavirus\/FAQ\/Dossier\/tourismus.html;jsessionid=91D60A0F96D241B34EA6F6276251C489.delivery1-replication\"> Coronavirus &#8211; A &#8211; Z &#8211; H\u00e4ufig gestellte Fragen &#8211; schleswig-holstein.de<\/a>.<\/p>\n<p>Gesundheitsminister Heiner Garg betont: \u201eStabil sinkende Inzidenzen und der Ferienbeginn machen Lust auf das Reisen \u2013 ich w\u00fcnsche allen Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteinern einen erholsamen Urlaub. Allerdings sage ich klar und deutlich: Die Pandemie ist trotz sinkender Inzidenzen und der Fortschritte beim Impfen nicht vorbei. Reisende sollten sich im In- wie auch im Ausland weiterhin unbedingt an Abstands- und Hygieneregeln halten und eine Maske tragen, wo dies vorgeschrieben und erforderlich ist. Auch im Sommer m\u00fcssen wir gemeinsam weiter umsichtig sein. Gerade die ansteckendere Virusvariante Delta d\u00fcrfen wir nicht untersch\u00e4tzen. Unser Ziel muss sein, die Verbreitung in Deutschland auch durch Reiser\u00fcckkehrende zu minimieren und Eintr\u00e4ge schnell zu identifizieren. Auch deshalb rate ich dringend von Reisen in Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete ab.\u201c<\/p>\n<p><strong>Grundlegende Informationen f\u00fcr Ein- und R\u00fcckreisende aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland und nach Schleswig-Holstein:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Generell wird dringend empfohlen, sich vor der Einreise zu informieren, ob die Einreise aus einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet erfolgt. Hierf\u00fcr gelten jeweils unterschiedliche Bestimmungen. Die Gebiete sind aufgelistet unter <a href=\"https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Risikogebiete_neu.html\"> https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Risikogebiete_neu.html<\/a>.<\/li>\n<li>Alle Einreisenden m\u00fcssen vor der Einreise aus Risikogebieten die <a href=\"https:\/\/www.einreiseanmeldung.de\/\"> digitale Einreiseanmeldung<\/a> ausf\u00fcllen und die erhaltene Best\u00e4tigung bei Einreise mit sich f\u00fchren. (Wieder-) Einreisende sind zudem verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn typische Symptome einer Coronavirus-Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zehn Tage (bzw. 14 Tage nach Einreise aus Virusvariantengebieten) bei ihnen auftreten.<\/li>\n<li>Flugreisende aus dem Ausland m\u00fcssen dem Bef\u00f6rderer vor dem Betreten des Flugzeugs ein aktuelles negatives Testergebnis, einen Genesenen- oder einen Impfnachweis vorlegen. Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten ist zwingend ein negatives Testergebnis vorzulegen, auch wenn die betreffenden Personen \u00fcber einen Impf- oder Genesenennachweis verf\u00fcgen. Da der Nachweis bei Abflug im Ausland vorliegen muss, haben sich Bund und L\u00e4nder darauf verst\u00e4ndigt, dass anders als im vergangenen Jahr keine zus\u00e4tzliche Testinfrastruktur an den Flugh\u00e4fen in Deutschland aufgebaut wird. Diese Regelung soll mindestens bis zum Ende der Sommerferien in allen L\u00e4ndern, also bis Mitte September, beibehalten werden.<\/li>\n<li>Eine negative Testung stellt immer nur eine Momentaufnahme dar. Deshalb wird f\u00fcnf bis sieben Tage nach Testung bei Einreise eine erneute Testung empfohlen. Bei Auftreten von unklaren Symptomen auch nach einer negativen Testung ist unverz\u00fcglich Kontakt mit einer \u00c4rztin oder einem Arzt zur Abkl\u00e4rung der Symptome aufzunehmen.<\/li>\n<li>Die Testpflicht gilt nicht f\u00fcr Kinder unter sechs Jahren.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Einreise aus ausl\u00e4ndischen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>Einreisende aus \u201eeinfachen\u201c Risikogebieten<\/strong> m\u00fcssen sp\u00e4testens 48 Stunden nach Einreise einen negativen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verf\u00fcgen. Nach der Einreise gilt grunds\u00e4tzlich eine zehnt\u00e4gige Quarant\u00e4nepflicht (h\u00e4usliche Absonderung), die vorzeitig beendet werden kann, indem ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis an das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt \u00fcbermittelt wird. Solange die \u00dcbermittlung nicht erfolgt ist, gilt die Quarant\u00e4nepflicht. Die Quarant\u00e4ne kann vermieden werden, wenn bereits vor der Einreise der entsprechende Nachweis \u00fcber das <a href=\"https:\/\/einreiseanmeldung.de\/\"> Einreiseportal der Bundesrepublik<\/a> \u00fcbermittelt wird.<\/li>\n<li><strong>Einreisende aus ausl\u00e4ndischen Hochinzidenzgebieten<\/strong> m\u00fcssen bereits bei der Einreise einen Testnachweis (bzw. einen Impf- oder Genesennachweis) mit sich f\u00fchren. Sie m\u00fcssen sich nach der Einreise grunds\u00e4tzlich in eine zehnt\u00e4gige Quarant\u00e4ne (h\u00e4usliche Absonderung) begeben. Vollst\u00e4ndig Geimpfte und genesene Personen k\u00f6nnen die Quarant\u00e4ne vermeiden, indem sie \u00fcber das <a href=\"https:\/\/einreiseanmeldung.de\/\"> Einreiseportal der Bundesrepublik<\/a> die entsprechenden Nachweise rechtzeitig vor der Einreise \u00fcbermitteln. Solange die \u00dcbermittlung nicht erfolgt ist, gilt auch f\u00fcr sie die Quarant\u00e4nepflicht. F\u00fcr Personen, die nicht vollst\u00e4ndig geimpft oder genesen sind, gilt: Mit Vorlage eines negativen Tests kann die Quarant\u00e4ne fr\u00fchestens nach f\u00fcnf Tagen beendet werden. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Tests kann die Quarant\u00e4ne kurzzeitig verlassen werden.<\/li>\n<li><strong>Einreisende aus ausl\u00e4ndischen Virusvariantengebieten<\/strong> m\u00fcssen bereits bei der Einreise einen Testnachweis mit sich f\u00fchren. Sie m\u00fcssen sich nach der Einreise in eine 14-t\u00e4gige Quarant\u00e4ne (h\u00e4usliche Absonderung) begeben. Diese kann weder durch einen Testnachweis noch durch einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeitig beendet werden.<\/li>\n<li>Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt ein Bef\u00f6rderungsverbot f\u00fcr den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flugzeug aus den betroffenen L\u00e4ndern.<\/li>\n<li>F\u00fcr die <strong>Quarant\u00e4ne<\/strong> gilt: Diese ist unverz\u00fcglich auf direktem Weg nach Einreise ohne Anordnung des Gesundheitsamtes anzutreten. W\u00e4hrend der Quarant\u00e4ne ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angeh\u00f6ren.<\/li>\n<li>\u00dcber die <strong>geltenden Ausnahmen<\/strong> von der Anmelde-, Nachweis- und Quarant\u00e4nepflicht sowie vom Bef\u00f6rderungsverbot k\u00f6nnen Sie sich unter <a href=\"https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/coronavirus-infos-reisende\/faq-tests-einreisende.html\"> https:\/\/www.bundesgesundheitsministerium.de\/coronavirus-infos-reisende\/faq-tests-einreisende.html<\/a> informieren.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Informationen zum Impfnachweis<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Der vollst\u00e4ndige Impfschutz liegt dann vor, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoffen erfolgt ist (<a href=\"https:\/\/www.pei.de\/DE\/arzneimittel\/impfstoffe\/covid-19\/covid-19-node.html\">https:\/\/www.pei.de\/impfstoffe\/covid-19<\/a>) und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Der Nachweis \u00fcber den Impfstatus kann durch Vorlage des Impfausweises (\u201egelbes Heft\u201c) oder einer Impfbescheinigung in deutscher, englischer, franz\u00f6sischer, italienischer oder spanischer Sprache erbracht werden. Alternativ kann ein digitaler Impfnachweis vorgelegt werden, der aber erst ab dem 1. Juli f\u00fcr Reisen innerhalb der EU verwendet werden kann (auch hier bleibt der Impfpass ebenfalls g\u00fcltig). F\u00fcr Reisen au\u00dferhalb der EU gibt es bezogen auf den digitalen Impfnachweis bisher noch keine Regelung.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kiel (pm). Angesichts der bevorstehenden Sommerferien weist das Gesundheitsministerium noch einmal auf die geltenden Regelungen f\u00fcr Einreisende aus ausl\u00e4ndischen Risikogebieten hin. Es handelt sich hierbei ausschlie\u00dflich um bundesrechtsrechtliche Vorgaben, da der Bund seit dem 13. Mai mit der Coronavirus-Einreiseverordnung bundesweit einheitliche Regelungen geschaffen hat, die auch f\u00fcr Einreisende nach Schleswig-Holstein gelten. 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