{"id":29150,"date":"2021-03-29T12:10:27","date_gmt":"2021-03-29T10:10:27","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=29150"},"modified":"2021-03-31T10:20:30","modified_gmt":"2021-03-31T08:20:30","slug":"gesundheitsministerium-regelt-massnahmen-bei-inzidenz-ueber-100","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2021\/03\/29\/gesundheitsministerium-regelt-massnahmen-bei-inzidenz-ueber-100\/","title":{"rendered":"Gesundheitsministerium regelt Ma\u00dfnahmen bei Inzidenz \u00fcber 100"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kiel (pm).<\/strong> Das Gesundheitsministerium hat einen Erlass ver\u00f6ffentlicht, der die weiteren Schutzma\u00dfnahmen in den Kreisen und kreisfreien St\u00e4dten bei \u00dcberschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern regelt. Grunds\u00e4tzlich bewertet die Landesregierung jeden Mittwoch die Lage in den Kreisen und kreisfreien St\u00e4dten und veranlasst f\u00fcr die Folgewoche regionale Ma\u00dfnahmen. Wenn der Schwellenwert in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von drei aufeinander folgenden Tagen zur w\u00f6chentlichen Lagebewertung erreicht oder \u00fcberschritten wird und kein nahezu vollst\u00e4ndig eingrenzbares Ausbruchsgeschehen vorliegt, stimmen Gesundheitsministerium und der betroffene Kreis\/die kreisfreie Stadt weitere Schritte ab. Die einzelnen Ma\u00dfnahmen regeln Kreise und kreisfreie St\u00e4dte per Allgemeinverf\u00fcgung. Bei einer ver\u00e4nderten Lagebeurteilung mit einer deutlich erh\u00f6hten Infektionsdynamik k\u00f6nnen entsprechende Schritte auch kurzfristig veranlasst werden.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend zu den bereits bestehenden Regelungen durch die Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung gilt in betroffenen Kreisen und kreisfreien u.a.:<\/p>\n<p>Bei privaten Zusammenk\u00fcnften d\u00fcrfen sich Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen (Kinder unter 14 Jahren z\u00e4hlen nicht mit) \u2013 dies gilt im privaten und im \u00f6ffentlichen Raum;<\/p>\n<p>Kindertageseinrichtungen k\u00f6nnen nur noch eine Notbetreuung anbieten. Dabei d\u00fcrfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden;<\/p>\n<p>Weitere, nicht-betriebserlaubnispflichtige Angebote im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe d\u00fcrfen nur f\u00fcr Gruppen mit bis zu f\u00fcnf Personen angeboten werden;<\/p>\n<p>Schulen und schulische Betreuungsangebote bieten Distanzunterricht an; f\u00fcr die Sch\u00fcler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung vorgehalten. F\u00fcr Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler mit einem sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderbedarf k\u00f6nnen an F\u00f6rderzentren und allgemeinbildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vorgehalten werden; gleiches gilt f\u00fcr Sch\u00fcler ab der Jahrgangsstufe 7 an allgemeinbildenden Schulen, f\u00fcr die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei dem Sch\u00fcler erforderlich ist. F\u00fcr die Abschlussjahrg\u00e4nge kann Pr\u00e4senzunterricht stattfinden, Pr\u00fcfungen k\u00f6nnen in der Schule durchgef\u00fchrt werden. Distanzunterricht ist auch f\u00fcr die berufsbildenden Schulen vorgesehen. Soweit eine angemessene Pr\u00fcfungsvorbereitung nicht anders m\u00f6glich ist, kann f\u00fcr Sch\u00fcler, die im Schuljahr 2020\/21 an einer Abschluss- oder Zwischenpr\u00fcfung teilnehmen, Pr\u00e4senzunterricht unter Auflagen stattfinden;<\/p>\n<p>Verkaufsstellen des Einzelhandels f\u00fcr den t\u00e4glichen Bedarf bleiben ge\u00f6ffnet, d\u00fcrfen aber nur von einer Person pro Haushalt betreten werden. Dazu geh\u00f6ren: Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenm\u00e4rkte, Getr\u00e4nkem\u00e4rkte, Apotheken, Sanit\u00e4tsh\u00e4user, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformh\u00e4user, Babyfachm\u00e4rkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsm\u00e4rkte, Blumenl\u00e4den, G\u00e4rtnereien, Gartenbaucenter, Baum\u00e4rkte, Buchl\u00e4den sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln);<\/p>\n<p>Andere Verkaufsstellen des Einzelhandels schlie\u00dfen, vorbestellte Waren d\u00fcrfen abgeholt werden (Click &amp; Collect). Falls die Warenausgabe nicht au\u00dferhalb geschlossener R\u00e4ume erfolgt, d\u00fcrfen Kundinnen und Kunden die Verkaufsr\u00e4ume nur einzeln betreten; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr d\u00fcrfen ihre Eltern begleiten. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen m\u00fcssen daf\u00fcr sorgen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Gesch\u00e4ften die Abstandsregelung einhalten k\u00f6nnen. Eine solche Regelung gilt auch f\u00fcr die Betreiber von Outlet-Centern oder Einkaufszentren f\u00fcr die Verkehrsfl\u00e4chen au\u00dferhalb der Verkaufsstellen;<\/p>\n<p>Dienstleistungen mit K\u00f6rperkontakt sind nur zul\u00e4ssig, soweit die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung \u00fcber ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt oder vor Ort einen Test durchf\u00fchrt. Dies gilt nicht f\u00fcr medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie f\u00fcr die Haupthaar- und Nagelpflege;<\/p>\n<p>Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen schlie\u00dfen;<\/p>\n<p>Sport ist nur wie folgt zul\u00e4ssig:<br \/>\nallein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,<br \/>\nau\u00dferhalb geschlossener R\u00e4ume ohne K\u00f6rperkontakt in festen Gruppen von bis zu f\u00fcnf Kindern unter vierzehn Jahren unter Anleitung einer \u00dcbungsleiterin oder eines \u00dcbungsleiters;<br \/>\nTheoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht m\u00f6glich;<\/p>\n<p>Hundeausbildung ist nur noch f\u00fcr Gruppen mit bis zu f\u00fcnf Personen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die entsprechenden Ma\u00dfnahmen werden von den betroffenen Kreisen und kreisfreien St\u00e4dten per Allgemeinverf\u00fcgung auf der Grundlage des Erlasses geregelt. Die Allgemeinverf\u00fcgungen werden ab Montag der Folgewoche aufgehoben, wenn der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in der laufenden Woche an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kiel (pm). Das Gesundheitsministerium hat einen Erlass ver\u00f6ffentlicht, der die weiteren Schutzma\u00dfnahmen in den Kreisen und kreisfreien St\u00e4dten bei \u00dcberschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern regelt. Grunds\u00e4tzlich bewertet die Landesregierung jeden Mittwoch die Lage in den Kreisen und kreisfreien St\u00e4dten und veranlasst f\u00fcr die Folgewoche regionale Ma\u00dfnahmen. 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