{"id":28103,"date":"2021-01-22T12:00:54","date_gmt":"2021-01-22T10:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=28103"},"modified":"2021-01-22T12:00:54","modified_gmt":"2021-01-22T10:00:54","slug":"erweitertes-kinderpflege-krankengeld-in-der-corona-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2021\/01\/22\/erweitertes-kinderpflege-krankengeld-in-der-corona-pandemie\/","title":{"rendered":"Erweitertes Kinderpflege-Krankengeld in der Corona-Pandemie"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Das erweiterte Kinderpflege-Krankengeld kann jetzt ab sofort von den gesetzlich Krankenversicherten im Kreis Herzogtum Lauenburg bei ihrer Krankenkasse beantragt werden. Darauf weist die AOK NordWest hin. \u201eWir wollen jetzt mit schnellen digitalen L\u00f6sungen den Eltern helfen, einfach und unb\u00fcrokratisch an das Kinderpflege-Krankengeld zu kommen\u201c, sagt AOK-Serviceregionsleiter Reinhard Wunsch.<\/p>\n<p>Nach der neuen Regelung k\u00f6nnen in diesem Jahr pro Elternteil statt zehn Tage nun 20 Tage f\u00fcr die Betreuung von Kindern genutzt werden, bei Alleinerziehenden sind es insgesamt 40 Tage. Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Tage. Bei weiteren Kindern erh\u00f6ht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf maximal 90 Tage \u2013 egal wie viele Kinder in der Familie leben. Das Kinderpflege-Krankengeld betr\u00e4gt 90 Prozent des Nettolohns.<\/p>\n<p>Die neue Regelung sieht vor, dass das Kinderpflege-Krankengeld nun auch beantragt werden darf, wenn zum Beispiel wegen Schul- oder Kitaschlie\u00dfungen die Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden kann oder die Pr\u00e4senzpflicht der Kinder in den Schulen aufgehoben wurde. Der Anspruch auf diese Leistung ist daran gekn\u00fcpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bleibt das Kind zu Hause, weil es erkrankt ist, muss bei der Krankenkasse ein \u00e4rztliches Attest eingereicht werden.<\/p>\n<p>Wenn Eltern ihr Kind aufgrund der Pandemie zu Hause betreuen m\u00fcssten, reicht ein einfacher Antrag zur Auszahlung aus. Ein Nachweis der Kita oder Schule zur pandemiebedingten Schlie\u00dfung ist dabei in der Regel f\u00fcr AOK-Versicherte nicht erforderlich. Der entsprechende Antragsvordruck steht f\u00fcr AOK-Versicherte auf der AOK-Webseite unter www.aok.de\/nw bereit oder ist \u00fcber das Online ServiceCenter der AOK abrufbar. Weitere Informationen gibt die AOK NordWest rund um die Uhr \u00fcber die kostenfreie Servicenummer 0800 265 5000.<\/p>\n<p>Die Pflege eines erkrankten Kindes sowie dessen Betreuung ist ein triftiger Grund f\u00fcr den Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter von der Arbeit freistellen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht fortzahlt, springen die gesetzlichen Krankenkassen f\u00fcr ihre Versicherten ein. \u201eUm den Verdienstausfall auszugleichen, unterst\u00fctzen wir die Eltern mit dem Kinderpflege-Krankengeld\u201c, erkl\u00e4rt Wunsch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). 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