{"id":25110,"date":"2020-08-23T09:59:08","date_gmt":"2020-08-23T07:59:08","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=25110"},"modified":"2020-08-23T09:59:08","modified_gmt":"2020-08-23T07:59:08","slug":"verordnung-zur-bekaempfung-des-coronavirus-ergaenzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2020\/08\/23\/verordnung-zur-bekaempfung-des-coronavirus-ergaenzt\/","title":{"rendered":"Verordnung zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus erg\u00e4nzt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg\/Kiel (pm).<\/strong> Das Kabinett hat am 22. August wie angek\u00fcndigt eine Erg\u00e4nzung der Corona-Bek\u00e4mpfungs-Verordnung verabschiedet. Darin ist jetzt eine Regelung enthalten, die eine Mund-Nase-Bedeckungspflicht auf dem Gel\u00e4nde aller Schulen im Anwendungsbereich des Schulgesetzes vorsieht.<\/p>\n<p>&#8222;Wir schaffen eine einheitliche und verbindliche Regelung f\u00fcr die Maskenpflicht an allen Schulen in Schleswig-Holstein mit der Aufnahme in die Coronabek\u00e4mpfungsverordnung&#8220;, so Bildungsministerin Karin Prien. Von Montag an gilt, dass in allen Schulen von allen Sch\u00fclern, allen Lehrkr\u00e4ften und allen an Schule t\u00e4tigen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. &#8222;Die Maskenpflicht betrifft alle Personen, die das Schulgel\u00e4nde betreten, zum Beispiel auch Eltern&#8220;, betont Prien. Das gelte f\u00fcr alle Schularten und alle Jahrg\u00e4nge f\u00fcr das gesamte Schulgel\u00e4nde, auch f\u00fcr den Schulhof.<\/p>\n<p>Insbesondere auf den Laufwegen, in den Gemeinschaftsr\u00e4umen und in Pausenr\u00e4umen und \u00fcberall dort, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, m\u00fcsse eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ausnahmen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gelten im Unterrichtsraum innerhalb der eigenen Kohorte, also der Lerngruppe, sowie wenn Sch\u00fcler sich in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder in der Mensa aufhalten, sofern dabei ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen au\u00dferhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird. &#8222;Das Grundprinzip ist simpel&#8220;, sagt Bildungsministerin Karin Prien, &#8222;Wo immer ich mich auf dem Schulgel\u00e4nde bewege und nicht ausgeschlossen ist, dass mir eine Person aus einer anderen Kohorte begegnet, und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss ich eine Maske tragen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Neuregelung der Coronabek\u00e4mpfungsverordnung regelt auch, dass auf dem Schulweg zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule von Sch\u00fclern eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Im Unterricht bestehe dagegen keine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. &#8222;Nach Lage des derzeitigen Infektionsgeschehen ist eine Maskenpflicht im Unterricht nicht erforderlich. Ich hoffe, dass es so bleibt&#8220;, so Prien. Sie k\u00f6nne aber nicht ausschlie\u00dfen, dass eine Maskenpflicht erforderlich werden k\u00f6nnte, wenn sich das Infektionsgeschehen zuspitzen sollte. Klar sei aber auch, so Karin Prien, dass es allen Personen an den Schulen gestattet sei, freiwillig eine Maske zu tragen.<\/p>\n<p>Die erg\u00e4nzte Verordnung tritt am Montag, 24. August 2020 in Kraft.<\/p>\n<p>Die wichtigsten Regelungen im \u00dcberblick:<\/p>\n<p>Von der erg\u00e4nzten Verordnung umfasst sind allgemeinbildende Schulen, die berufsbildenden Schulen, F\u00f6rderzentren, Erg\u00e4nzungs- und Ersatzschulen sowie die Schulen der d\u00e4nischen Minderheit. Die Verordnung gilt auch f\u00fcr au\u00dferschulische Bildungsangebote und Angebote der offenen Ganztagsschule und Horte.<\/p>\n<p>Die Verordnung gilt auch f\u00fcr betreute Schulkinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, diese Regelung gilt auch im Hort. Verpflichtet zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind alle Personen, die das Gel\u00e4nde betreten, insbesondere Sch\u00fcler, Lehrer, sonstige an Schulen t\u00e4tige Personen und Handwerker sowie Eltern<\/p>\n<p>Die Pflicht gilt nicht f\u00fcr den Unterricht und nicht dort wo eine Kohortentrennung m\u00f6glich ist. Sie gilt also insbesondere f\u00fcr Verkehrswege und f\u00fcr Schulbusse.<\/p>\n<p>Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.<\/p>\n<p>Auf dem Schulhof setzt eine Befreiung von der Maskenpflicht voraus, dass zu Personen au\u00dferhalb der eigenen Kohorte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und dass die den Kohorten zugewiesenen Areale nicht verlassen werden. Die Zuweisung kann sowohl r\u00e4umlich als auch gestaffelt in zeitlicher Hinsicht erfolgen.<\/p>\n<p>Beim Sportunterricht besteht aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden unabh\u00e4ngig vom Kohortenzusammenhang keine Maskenpflicht.<\/p>\n<p>Die neuen Regelungen finden Sie unter <a href=\"http:\/\/www.schleswig-holstein.de\/coronavirus-erlasse.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">www.schleswig-holstein.de\/coronavirus-erlasse.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg\/Kiel (pm). Das Kabinett hat am 22. August wie angek\u00fcndigt eine Erg\u00e4nzung der Corona-Bek\u00e4mpfungs-Verordnung verabschiedet. 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