{"id":23849,"date":"2020-06-24T06:30:22","date_gmt":"2020-06-24T05:30:22","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=23849"},"modified":"2020-06-24T06:30:22","modified_gmt":"2020-06-24T05:30:22","slug":"versicherungspflicht-von-studentischen-beschaeftigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2020\/06\/24\/versicherungspflicht-von-studentischen-beschaeftigungen\/","title":{"rendered":"Versicherungspflicht von studentischen Besch\u00e4ftigungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Auch Studenten im Kreis Herzogtum Lauenburg nutzen die Semesterferien gerne, um ihr Einkommen aufzubessern. Hierbei gilt es folgende Regeln zu beachten: Wenn die kurzfristige Besch\u00e4ftigung nicht l\u00e4nger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, bleiben Studenten in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei. In der derzeitigen Corona-Krise wurde diese Regel auf h\u00f6chstens f\u00fcnf Monate und 115 Arbeitstage erh\u00f6ht. \u201eDie coronabedingte Erh\u00f6hung der Grenzen gilt bis zum 31. Oktober 2020. Es werden alle Besch\u00e4ftigungen des laufenden Kalenderjahres ber\u00fccksichtigt und das unabh\u00e4ngig davon, wie viel Geld Studenten dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten\u201c, sagt Reinhard Wunsch, Serviceregionsleiter der AOK NordWest.<\/p>\n<p>\u00dcbt ein Student im Laufe eines Jahres mehrere befristete Besch\u00e4ftigungen aus, sind keine Beitr\u00e4ge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Besch\u00e4ftigungen insgesamt nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ausge\u00fcbt werden. Infolge der derzeitigen Corona-Pandemie wurden diese Grenzen auf f\u00fcnf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Bis zum 31. Oktober werden diese Werte zugrunde gelegt. Danach gelten wieder die bisherigen Grenzwerte von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Wird die Zeitgrenze f\u00fcr eine kurzfristige Besch\u00e4ftigung von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen (bzw. bis zum 31.10.2020: 5 Monate und 115 Arbeitstage) \u00fcberschritten, kann bei einer befristeten Besch\u00e4ftigung noch Versicherungsfreiheit im Rahmen des \u201eWerkstudentenprivilegs\u201c in Frage kommen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die \u201e20-Stunden-Genze\u201c durch Besch\u00e4ftigungen am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien \u00fcberschritten wird. F\u00fcr diese Ausnahmef\u00e4lle kommt keine Versicherungspflicht in Betracht, wenn die Besch\u00e4ftigung mit den zuvor ausge\u00fcbten Besch\u00e4ftigungen die Grenze von 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen innerhalb eines (Zeit-)Jahres nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>\u201eIst ein Student \u00fcber seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und \u00fcbt er eine Besch\u00e4ftigung ausschlie\u00dflich von vornherein befristet in drei Monaten seiner Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen\u201c, so Wunsch. Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung w\u00e4hrend der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter aok.de\/nw Stichwort \u201aKrankenversicherung f\u00fcr Studierende\u2018.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Auch Studenten im Kreis Herzogtum Lauenburg nutzen die Semesterferien gerne, um ihr Einkommen aufzubessern. 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