{"id":2261,"date":"2018-03-31T07:10:59","date_gmt":"2018-03-31T07:10:59","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=2261"},"modified":"2018-03-31T07:11:15","modified_gmt":"2018-03-31T07:11:15","slug":"gaertnern-im-paragraphendschungel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2018\/03\/31\/gaertnern-im-paragraphendschungel\/","title":{"rendered":"G\u00e4rtnern im Paragrafendschungel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Endlich Fr\u00fchling: Viele Hobbyg\u00e4rtner wollen jetzt ihren Garten auf Vordermann bringen. Ein neues Gartenh\u00e4uschen, ein h\u00f6herer Zaun oder ein Gem\u00fcsebeet \u2013 es gibt immer was zu tun. Allerdings sind der Kreativit\u00e4t Grenzen gesetzt: L\u00e4nder und Gemeinden haben bei der Gartengestaltung ein Mitspracherecht. Was G\u00e4rtner \u00fcber die gesetzlichen Regelungen wissen sollten, fasst Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), zusammen.<\/p>\n<p><strong>Warum Kommunen mitsprechen wollen<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Gartenbesitzer nach Paragraf 903 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) auf ihrem Grundst\u00fcck machen, was sie wollen. \u201eDa jedoch vor allem Vorg\u00e4rten das Erscheinungsbild ganzer Wohnviertel pr\u00e4gen und sich Kommunen oft ein einheitliches Aussehen w\u00fcnschen, k\u00f6nnen sie mittels sogenannter Vorgartensatzungen Einfluss auf die Gartengestaltung nehmen\u201c, erkl\u00e4rt Michaela Rassat. Die Vorschriften unterscheiden sich dabei nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern auch von Ort zu Ort. \u201eEs kann sogar sein, dass die Vorgaben innerhalb einer Gemeinde oder bei benachbarten Stadtvierteln verschieden sind\u201c, so die D.A.S. Expertin. Besonderen Wert legen die Kommunen darauf, Gr\u00fcn in die Vorg\u00e4rten zu bringen und zu vermeiden, dass Anwohner diese als Arbeits-, Lager- oder Stellfl\u00e4che nutzen.<\/p>\n<p><strong>Regeln f\u00fcr die Gestaltung von Vorg\u00e4rten<\/strong><\/p>\n<p>Bevor Hobbyg\u00e4rtner mit der Gestaltung ihres Vorgartens beginnen, sollten sie sich daher erkundigen, was in ihrer Gemeinde erlaubt ist. Viele St\u00e4dte und Landkreise ver\u00f6ffentlichen ihre Gartensatzungen auf ihrer Homepage. Um die Vorg\u00e4rten gr\u00fcn zu halten, sind Vorhaben wie ein Pkw-Stellplatz oder ein Fahrrad- beziehungsweise Ger\u00e4teschuppen meistens verboten. Ausnahmen machen Kommunen beispielsweise, wenn es um ein kleines H\u00e4uschen f\u00fcr die M\u00fclltonnen geht. Zum Teil m\u00fcssen die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer daf\u00fcr allerdings zuerst eine Genehmigung einholen. Auch bei den Z\u00e4unen gibt es h\u00e4ufig Richtlinien. Die Stadt D\u00fcsseldorf zum Beispiel verbietet Z\u00e4une aus Draht- oder Kunststoffgeflecht. In M\u00fcnchen darf die Zaunh\u00f6he laut Einfriedungssatzung 1,50 Meter nicht \u00fcberschreiten. \u201eWer die Vorgaben nicht einh\u00e4lt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss unter Umst\u00e4nden sogar mit einer Geldbu\u00dfe rechnen. Diese kann abh\u00e4ngig von der Kommune unterschiedlich hoch ausfallen\u201d, wei\u00df die D.A.S. Juristin. Sie f\u00fcgt hinzu: \u201eZudem kann eine Kommune auch anordnen, dass Gartenbesitzer beispielsweise einen unerlaubt gebauten Pkw-Stellplatz wieder entfernen m\u00fcssen.\u201c<\/p>\n<p><strong>Weitere Vorschriften im Bebauungsplan<\/strong><\/p>\n<p>Auch im Garten hinter dem Haus will die Gemeinde mitreden und zwar in Form von Bebauungspl\u00e4nen. Sie regeln zum Teil sogar, welche Baumarten die Gartenbesitzer anpflanzen sollen. So schreiben manche Bebauungspl\u00e4ne vor, ausschlie\u00dflich heimische B\u00e4ume oder nur Laub- oder Nadelb\u00e4ume zu verwenden. Und wer einen eingewachsenen Garten \u00fcbernimmt, kann diesen auch nicht einfach neu gestalten: Einige Bebauungspl\u00e4ne verpflichten Gartenbesitzer dazu, bereits bestehende Anpflanzungen zu erhalten. \u201eWer diesen Vorgaben nicht nachkommt, dem kann die Kommune nach Paragraf 178 Baugesetzbuch ein sogenanntes Pflanzgebot auferlegen\u201c, erkl\u00e4rt die D.A.S. Juristin. Was im Rahmen des jeweiligen Bebauungsplans erlaubt ist und was nicht, wei\u00df das zust\u00e4ndige Bauamt.<\/p>\n<p><strong>Nachbarrecht<\/strong><\/p>\n<p>Damit ist es aber immer noch nicht getan: Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer m\u00fcssen auch das sogenannte Nachbarrecht beachten. Darunter fallen alle Rechtsvorschriften, die das Verh\u00e4ltnis zum Nachbargrundst\u00fcck regeln. Dies sind zum Beispiel Vorgaben in den Landesbauordnungen zu Abstandsfl\u00e4chen und Grenzbebauungen. Viele Bundesl\u00e4nder haben besondere Nachbarrechtsgesetze, die zum Beispiel festlegen, wie hoch eine Hecke sein und wie nah sie an der Grundst\u00fccksgrenze liegen darf. Auch hier unterscheiden sich die Regelungen von Bundesland zu Bundesland. Manche L\u00e4nder wie Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern greifen allerdings allein auf Vorschriften im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch und ihren Landesbauordnungen zur\u00fcck. Das f\u00fcr ihr jeweiliges Bundesland geltende Nachbarschaftsgesetz finden Gartenbesitzer zum Beispiel auf <a href=\"http:\/\/mein-nachbarrecht.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">mein-nachbarrecht.de<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Endlich Fr\u00fchling: Viele Hobbyg\u00e4rtner wollen jetzt ihren Garten auf Vordermann bringen. 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