{"id":22385,"date":"2020-04-19T09:44:23","date_gmt":"2020-04-19T08:44:23","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=22385"},"modified":"2020-04-19T09:44:23","modified_gmt":"2020-04-19T08:44:23","slug":"landesregierung-setzt-beschluesse-von-bund-und-laendern-zur-weiteren-bekaempfung-der-corona-pandemie-um","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2020\/04\/19\/landesregierung-setzt-beschluesse-von-bund-und-laendern-zur-weiteren-bekaempfung-der-corona-pandemie-um\/","title":{"rendered":"Landesregierung setzt Beschl\u00fcsse von Bund und L\u00e4ndern zur weiteren Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie um"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kiel\/Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Die Landesregierung hat gestern (18. April) zur Umsetzung der Beschl\u00fcsse der Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder und der Bundeskanzlerin vom 15. April entsprechende Landesregelungen beschlossen. Eine angepasste Landesverordnung und ein angepasster Erlass regeln die Fortsetzung der Ma\u00dfnahmen zur Kontakteinschr\u00e4nkungen ab dem 20. April in Schleswig-Holstein. Beides wird unter <a href=\"https:\/\/schleswig-holstein.de\/coronavirus-erlasse\">https:\/\/schleswig-holstein.de\/coronavirus-erlasse<\/a> ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Ministerpr\u00e4sident Daniel G\u00fcnther betont: &#8222;Mein ausdr\u00fccklicher Dank gilt allen Menschen in Schleswig-Holstein, die sich seit Wochen an die Kontaktbeschr\u00e4nkungen und strengen Regeln halten. Sie tragen dazu bei, dass Leben gerettet werden k\u00f6nnen und die Versorgung von Patientinnen und Patienten gelingt. Es ist jetzt wichtig und notwendig, dass wir uns alle konsequent weiterhin an die Vorgaben zur Kontaktbeschr\u00e4nkung halten. Nur dann kann es gelingen, gemeinsam und Schritt f\u00fcr Schritt den jetzt eingeleiteten Weg zu Erleichterungen in ein normaleres Leben weiter zu gehen.&#8220;<\/p>\n<p>Gesundheitsminister Heiner Garg: &#8222;Die Akzeptanz der bislang getroffenen Ma\u00dfnahmen und deren disziplinierte Einhaltung durch die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger erlauben in einem ersten Schritt auch Erleichterungen f\u00fcr die Menschen im Bereich der Kita Notbetreuung. So k\u00f6nnen alle berufst\u00e4tigen Alleinerziehenden die Kita Notbetreuung in Anspruch nehmen. Au\u00dferdem werden planbare und aufschiebbare Krankenhausbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder m\u00f6glich.&#8220;<\/p>\n<p>Das \u00f6ffentliche Leben kann in der derzeitigen Situation nur Schritt f\u00fcr Schritt wieder hochgefahren werden, um die Krise zu meistern. Welche Stufen der Lockerung dabei wann erfolgen, wird unter Abw\u00e4gung verschiedener Belange entschieden. Die Aufrechterhaltung des Infektionsschutzes ist dabei ma\u00dfgeblich. Die Ma\u00dfnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit, Geltungsdauer ebenso wie ihre Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Regelungen der jetzigen Verordnung sind daher vorerst bis zum 3. Mai begrenzt.<\/p>\n<p>Anpassungen zu den bestehenden Regelungen ab 20. April in Schleswig-Holstein, geregelt in Verordnung:<\/p>\n<p>Station\u00e4re Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfl\u00e4che bis zu 800 Quadratmetern k\u00f6nnen unter Auflagen ge\u00f6ffnet werden; Die Auflagen betreffen insbesondere die einzuhaltenden Mindestabst\u00e4nde von 1,5 Metern zwischen Personen sowie Hygienema\u00dfnahmen. Diese k\u00f6nnen beispielsweise mit Hilfe von einfachen Kunden-Leitsystemen durch die Gesch\u00e4fte erm\u00f6glicht werden. Zudem muss die Kundenzahl auf maximal eine Person je zehn Quadratmeter (qm) Verkaufsfl\u00e4che im Ladengesch\u00e4ft und Vereinzelungsm\u00f6glichkeit wartender Kunden vor der T\u00fcr durchgef\u00fchrt werden. In ein 800 qm Gesch\u00e4ft d\u00fcrfen also zum Beispiel 80 Kunden gleichzeitig.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung des Begriffs der \u201eVerkaufsfl\u00e4che von 800 Quadratmetern\u201c gilt: Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berechnung ist die tats\u00e4chlich zum Verkauf von Waren genutzte Fl\u00e4che. Verf\u00fcgen Gesch\u00e4fte im Normalbetrieb \u00fcber eine Verkaufsfl\u00e4che von mehr als 800 Quadratmetern, so ist eine Reduzierung dieser Fl\u00e4che auf die zul\u00e4ssigen 800 Quadratmeter m\u00f6glich. Dabei ist die nicht genutzte Verkaufsfl\u00e4che deutlich und sichtbar von der zul\u00e4ssigen Verkaufsfl\u00e4che abzugrenzen (zum Beispiel durch Stellw\u00e4nde). Nicht zul\u00e4ssig ist eine Verdichtung der Regale in den ge\u00f6ffneten Verkaufsfl\u00e4chen im Vergleich zum sonstigen \u201eNormalbetrieb\u201c oder eine Teilung vorhandener Fl\u00e4chen auf mehrere in der Gr\u00f6\u00dfe zul\u00e4ssige Verkaufsfl\u00e4chen mit unterschiedlichen Zug\u00e4ngen.<\/p>\n<p>Vorbestellte Waren k\u00f6nnen unter Auflagen unabh\u00e4ngig von der Gesch\u00e4ftsgr\u00f6\u00dfe abgeholt werden.<\/p>\n<p>Bei Ladengesch\u00e4ften mit \u00fcber 200 Quadratmetern Verkaufsfl\u00e4che ist die \u00dcberwachung der Einhaltung der Auflagen diesbez\u00fcglich durch mindestens eine Kontrollkraft erforderlich; ab 600 Quadratmetern Verkaufsfl\u00e4che ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der Verkaufsfl\u00e4che k\u00f6nnen unter entsprechenden Auflagen Kraftfahrzeugh\u00e4ndler, Fahrradh\u00e4ndler und Buchhandlungen ge\u00f6ffnet werden.<\/p>\n<p>Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als zehn Gesch\u00e4ftslokalen haben vor \u00d6ffnung dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazit\u00e4tskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kommunen haben in Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen und Einkaufsstra\u00dfen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Gesch\u00e4ftslokalen auf die Verhinderung von Ansammlungen hinzuwirken.<br \/>\nDie Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern k\u00f6nnen unter entsprechenden Auflagen ge\u00f6ffnet werden.<\/p>\n<p>Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. M\u00f6glich ist aber weiterhin der Au\u00dferhausverkauf von mitnahmef\u00e4hige Speisen, jetzt aber ohne die Pflicht zur Vorbestellung. Dementsprechend ist auch der Au\u00dferhausverkauf von nicht-ortsgebundenen oder mobilen Angeboten wieder zul\u00e4ssig. Diese Anbieter sowie gastronomische Lieferdienste d\u00fcrfen Leistungen im Rahmen eines Au\u00dferhausverkaufs von mitnahmef\u00e4higen Speisen f\u00fcr den t\u00e4glichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung m\u00f6glich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt.<\/p>\n<p>Tierparks, Wildparks und Zoos k\u00f6nnen mit Hygienekonzept \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Bibliotheken und Archive k\u00f6nnen unter entsprechenden Auflagen \u00f6ffnen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. F\u00fcr Universit\u00e4tsbibliotheken k\u00f6nnen die Hochschulen Ausnahmen f\u00fcr Forschende und f\u00fcr Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist.<\/p>\n<p>Abweichend von der g\u00fcltigen Regelung, dass Anbieter von Freizeitaktivit\u00e4ten weiterhin geschlossen halten m\u00fcssen, k\u00f6nnen im Einvernehmen mit dem zust\u00e4ndigen Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von h\u00f6chstens f\u00fcnf Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gew\u00e4hrleistung des Kinder- und Jugendschutzes ge\u00f6ffnet werden.<\/p>\n<p>Geregelt im Erlass, den die Kommunen umsetzen:<\/p>\n<p>Ausnahmen vom Betretungsverbot der Schulen bei Abschlusspr\u00fcfungen;<br \/>\nVerl\u00e4ngerung der Notbetreuungsregelungen in Kindertagesst\u00e4tten und an Schulen bis einschlie\u00dflich der sechsten Jahrgangsstufe. Die Notbetreuung wird insofern neu gefasst, dass die Kinder von berufst\u00e4tigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der f\u00fcr die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, diese in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Erm\u00f6glichung von planbaren und aufschiebbaren Behandlungen in Krankenh\u00e4usern, wenn deren voraussichtlicher Verlauf keine Intensivkapazit\u00e4ten binden wird, die Trennung von Patientenstr\u00f6men und des Personal im Hinblick auf die Behandlung von Covid-19-Patienten und Nicht-Covid-19-Patienten sichergestellt wird sowie ausreichend pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung vorhanden ist.<\/p>\n<p>Neufassung der Quarant\u00e4neregelung bei Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder die erneute Aufnahme eigener Bewohnerinnen und Bewohner nach R\u00fcckkehr von einem zwischenzeitlichen ausw\u00e4rtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus. Demnach bedarf es keiner expliziten Quarant\u00e4neregelung f\u00fcr diejenigen Patienten, die aus einer f\u00fcr Nicht-Covid-19-Patienten vorgesehenen Station zur\u00fcckverlegt werden.<\/p>\n<p>Angepasste Regelung bei den weiterhin bestehenden Quarant\u00e4nevorgaben zwischen station\u00e4ren Pflegeeinrichtungen und denen von Eingliederungs- und Gef\u00e4hrdetenhilfe bei kurzzeitigem ausw\u00e4rtigen Aufenthalt: Eine Quarant\u00e4ne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung vor\u00fcbergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Ausgenommen von den Quarant\u00e4neauflagen sind auch Bewohnerinnen und Bewohner station\u00e4rer Pflegeeinrichtungen, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtungen verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.<\/p>\n<p>Explizite Ausnahmeregelung von den bestehenden Quarant\u00e4nevorgaben bei der Aufnahme in Hospizen. Ebenso k\u00f6nnen einzelne Einrichtungen der Eingliederungs- oder Gef\u00e4hrdetenhilfe mit Genehmigung des Gesundheitsamtes ausgenommen werden, wenn in ihnen keine vulnerablen Gruppen wohnen.<\/p>\n<p>Verweis auf die besonderen Hygiene- und Schutzma\u00dfnahmen bei der Pr\u00fcfungsabnahme an Hochschulen.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcnglich geregelten Betretungsverbote f\u00fcr Personen in bestimmte Einrichtungen, die aus vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebieten nach Schleswig-Holstein eingereist sind, wurden gestrichen, da inzwischen eine grunds\u00e4tzliche Beschr\u00e4nkung f\u00fcr alle Reiser\u00fcckkehrer gilt (das RKI hat die Gebietsdefinition aufgegeben).<\/p>\n<p>Wichtiger Hinweis: bestehende Regelungen, soweit nicht ge\u00e4ndert, gelten weiterhin. Sie finden diese in der Verordnung und dem Erlass. Dazu z\u00e4hlen unter anderem:<\/p>\n<p>Fortschreibung der aktuell geltenden Regelungen zu Kontaktbeschr\u00e4nkungen: Der Aufenthalt im \u00f6ffentlichen Raum ist in der Regel nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer m\u00f6glich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.<\/p>\n<p>Fortschreibung des Veranstaltungsverbots<br \/>\nFortschreibung der Regelungen zu touristischen Betretungsverboten<br \/>\nFortschreibung der Beschr\u00e4nkungen zu Sport und Freizeitaktivit\u00e4ten<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kiel\/Herzogtum Lauenburg (pm). Die Landesregierung hat gestern (18. April) zur Umsetzung der Beschl\u00fcsse der Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder und der Bundeskanzlerin vom 15. April entsprechende Landesregelungen beschlossen. Eine angepasste Landesverordnung und ein angepasster Erlass regeln die Fortsetzung der Ma\u00dfnahmen zur Kontakteinschr\u00e4nkungen ab dem 20. April in Schleswig-Holstein. Beides wird unter https:\/\/schleswig-holstein.de\/coronavirus-erlasse ver\u00f6ffentlicht. 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