{"id":21974,"date":"2020-03-30T13:44:54","date_gmt":"2020-03-30T12:44:54","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=21974"},"modified":"2020-03-30T13:44:54","modified_gmt":"2020-03-30T12:44:54","slug":"rechte-und-pflichten-beim-mobilen-arbeiten-zu-hause","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2020\/03\/30\/rechte-und-pflichten-beim-mobilen-arbeiten-zu-hause\/","title":{"rendered":"Rechte und Pflichten beim mobilen Arbeiten zu Hause"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Viele Betriebe und Konzerne haben ihre Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise in die mobile Arbeit nach Hause geschickt. Welche rechtlichen Vorgaben es hier gibt und worauf Arbeitnehmer achten sollten, wei\u00df Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.<\/p>\n<p>Rechtlicher Hintergrund<\/p>\n<p>Derzeit sollen die sozialen Kontakte auf ein Mindestma\u00df beschr\u00e4nkt sein. Damit das auch im beruflichen Umfeld klappt, erm\u00f6glichen aktuell viele Firmen ihren Mitarbeitern die Arbeit von zu Hause. \u201eAllerdings haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten\u201c, so Michaela Rassat. Denn grunds\u00e4tzlich bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort seines Angestellten. Zudem ist bei manchen T\u00e4tigkeiten, beispielsweise in der Produktion, das Arbeiten in den eigenen vier W\u00e4nden nicht m\u00f6glich. \u201eUmgekehrt ist es aber auch so, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht einfach zum mobilen Arbeiten verpflichten d\u00fcrfen\u201c, erg\u00e4nzt die Rechtsexpertin. \u201eAu\u00dfer es besteht eine entsprechende Absprache im Arbeitsvertrag, an die sich der Mitarbeiter dann nat\u00fcrlich halten muss. Auch eine Betriebsvereinbarung kann die Arbeit von zu Hause vorsehen.\u201c<\/p>\n<p>Jetzt wichtig: Absprachen mit dem Arbeitgeber treffen<\/p>\n<p>Die Corona-Krise konfrontiert viele Betriebe mit dem Thema \u201emobiles Arbeiten\u201c, in denen dies bisher nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich war. In solchen F\u00e4llen sind die Rahmenbedingungen meist nicht vertraglich festgehalten oder einheitlich geregelt. \u201eWichtig sind daher klare Absprachen mit dem Arbeitgeber\u201c, so die Rechtsexpertin. Diese k\u00f6nnen beispielsweise in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt werden. \u201eWer gerne in den eigenen vier W\u00e4nden arbeiten m\u00f6chte, dem empfiehlt Rassat, das Gespr\u00e4ch mit dem Vorgesetzten zu suchen und ihm die Gr\u00fcnde zu erl\u00e4utern. Es ist sicher hilfreich, bereits mit konkreten Vorschl\u00e4gen in das Gespr\u00e4ch zu gehen. Wie k\u00f6nnte zum Beispiel die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten trotz r\u00e4umlicher Trennung gut funktionieren? Viele Unternehmen haben nun auch betriebliche Regelungen mit den zust\u00e4ndigen Betriebsratsgremien zum mobilen Arbeiten getroffen.<\/p>\n<p>Wichtige Fragen, die gekl\u00e4rt sein sollten<\/p>\n<p>F\u00fcr die Absprachen und Zusatzvereinbarungen w\u00e4hrend der Corona-Krise sind folgende Fragen besonders wichtig:<\/p>\n<p>\u00b7 Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten? F\u00fcr die t\u00e4glich zul\u00e4ssige H\u00f6chststundenzahl und die Pausen gelten zu Hause die gleichen Grundregeln aus dem Arbeitszeitgesetz wie im B\u00fcro. H\u00e4ufig gilt laut Arbeitsvertrag beim mobilen Arbeiten die Vertrauensarbeitszeit. Das hei\u00dft, der Arbeitnehmer muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, ohne dass der Vorgesetzte dies kontrolliert. Dabei ist es ratsam, sich an vorab vereinbarte Zeiten zu halten, damit die Kollegen wissen, wann sie den Mitarbeiter erreichen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00b7 Wenn der Arbeitnehmer Kinder hat: Wie k\u00f6nnen Arbeit und Kinderbetreuung am besten aufgeteilt werden? Wer zus\u00e4tzlich zur Arbeit seine Kinder betreuen muss, sollte auch dies ansprechen und nach M\u00f6glichkeit die Arbeitszeiten entsprechend anpassen. Um dann auch wirklich st\u00f6rungsfrei arbeiten zu k\u00f6nnen, hilft ein Stundenplan, in dem die Eltern mit den Kindern die Spiel- und Arbeitszeiten festlegen.<\/p>\n<p>\u00b7 M\u00fcssen Arbeitnehmer ihre eigenen Arbeitsger\u00e4te wie PC oder Laptop nutzen oder stellt der Arbeitgeber Ger\u00e4te bereit? Je nach Job kann unter Umst\u00e4nden eine besondere technische Ausstattung oder Software erforderlich sein, um alle beruflichen Aufgaben von zu Hause aus l\u00f6sen zu k\u00f6nnen. In vielen F\u00e4llen m\u00f6chten Arbeitgeber auch aus Sicherheitsgr\u00fcnden nicht, dass die Arbeit auf dem privaten Laptop erfolgt oder darauf wichtige Kunden- und Unternehmensdaten gespeichert werden.<\/p>\n<p>\u00b7 Wer k\u00fcmmert sich um die Einrichtung des heimischen Arbeitsplatzes, wozu beispielsweise Laptop, Internetzugang oder Telefon geh\u00f6ren, und wer \u00fcbernimmt die Kosten? Bei klassischen Telearbeitspl\u00e4tzen \u00fcbernimmt dies der Arbeitgeber. In Zeiten von Corona ist dies oft auf die Schnelle nicht m\u00f6glich. Viele Arbeitnehmer sind aber auch ohnehin mit einem Laptop und einem Handy ausgestattet. In den letzten Jahren b\u00fcrgerte sich zudem immer mehr die Variante \u201eBring Your Own Device\u201c ein. Eine klare Vereinbarung bewahrt vor Missverst\u00e4ndnissen.<\/p>\n<p>\u00b7 Welche Regeln bez\u00fcglich Datenschutz und Datensicherheit m\u00fcssen die Mitarbeiter beachten? Dies betrifft einerseits den Schutz pers\u00f6nlicher Daten von Kunden und Mitarbeitern nach der DSGVO, andererseits aber auch die Sicherheit von sensiblen Daten des Betriebes. Es muss sichergestellt sein, das diese nicht nach au\u00dfen dringen k\u00f6nnen. Hier sind technische L\u00f6sungen wie etwa die Einrichtung einer VPN-Verbindung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Unfallschutz Zuhause<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt bei Unf\u00e4llen, die w\u00e4hrend der Arbeit in den eigenen vier W\u00e4nden geschehen, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings erstreckt er sich nur auf die T\u00e4tigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis stehen. Das bedeutet: \u201eUnf\u00e4lle am heimischen Schreibtisch, die anl\u00e4sslich der Arbeitsverrichtung passieren, sind versichert. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer \u00fcber ein Computerkabel stolpert oder ihm ein schwerer Ordner auf den Fu\u00df f\u00e4llt\u201c, erl\u00e4utert Rassat. Auch Dienstreisen oder Wege vom mobilen Arbeitsplatz zum Unternehmen sind versichert. Verl\u00e4sst der Mitarbeiter jedoch den heimischen Arbeitsplatz und betritt seinen privaten Bereich, etwa um sich einen Kaffee zu holen, erlischt der Versicherungsschutz und greift erst wieder beim erneuten Betreten des Arbeitszimmers beziehungsweise -bereichs. \u201eBei einem Unfall auf dem Weg zur Toilette oder in die K\u00fcche besteht also kein gesetzlicher Unfallschutz, da diese Handlungen im Wesentlichen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind\u201c, erkl\u00e4rt die Rechtsexpertin. Nur wer mit einer zus\u00e4tzlichen privaten Unfallversicherung vorgesorgt hat, ist in diesen F\u00e4llen abgesichert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Viele Betriebe und Konzerne haben ihre Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise in die mobile Arbeit nach Hause geschickt. 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