{"id":21636,"date":"2020-03-17T14:47:17","date_gmt":"2020-03-17T13:47:17","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=21636"},"modified":"2020-03-17T14:47:17","modified_gmt":"2020-03-17T13:47:17","slug":"corona-virus-neue-allgemeinverfuegung-des-kreises","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2020\/03\/17\/corona-virus-neue-allgemeinverfuegung-des-kreises\/","title":{"rendered":"Corona-Virus: Neue Allgemeinverf\u00fcgung des Kreises"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Gem\u00e4\u00df Paragraf 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit \u00a7 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz f\u00fcr das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz \u2013 LVwG) wird f\u00fcr den Kreis Herzogtum Lauenburg folgende Allgemeinverf\u00fcgung erlassen:<\/p>\n<p>1. In Vorsorge &#8211; und Rehaeinrichtungen d\u00fcrfen ab sofort keine Vorsorge- und Rehabilitationsma\u00dfnahmen nach \u00a7 41 SGB V und im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gem. \u00a7 40 Abs. 1 SGB V erbracht werden.<\/p>\n<p>2. Von dem Verbot nach Ziffer 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung ausgenommen. Diese sind vorrangig f\u00fcr Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen.<\/p>\n<p>3. Die Regelungen der Ziffern 1 und 2 gelten auch f\u00fcr psychosomatische Reha-Kliniken.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr Patienten beziehungsweise betreute Personen, die bis 16. M\u00e4rz 2020 Ma\u00dfnahmen nach Ziffer 1 oder 3 begonnen haben, d\u00fcrfen die Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>5. In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegebedarf teilstation\u00e4r untergebracht und verpflegt werden k\u00f6nnen (Tages- oder Nachtpflege), d\u00fcrfen keine Leistungen nach Ziffer 1 oder 3 erbracht werden. Von dem Verbot in Ziffer 5 sind solche pflegebed\u00fcrftigen Personen ausgenommen, die von Angeh\u00f6rigen versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen Infrastruktur Besch\u00e4ftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.<\/p>\n<p>Zu den kritischen Infrastrukturen nach dieser Verf\u00fcgung z\u00e4hlen folgende Bereiche:<\/p>\n<p>&#8211; Energie \u2013 Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (\u00a7 2 BSI-KritisV),<br \/>\n&#8211; Wasser: \u00d6ffentliche Wasserversorgung, \u00f6ffentliche Abwasserbeseitigung (\u00a7 3<br \/>\nBSI-KritisV),<br \/>\n&#8211; Ern\u00e4hrung, Hygiene (Produktion, Gro\u00df-und Einzelhandel) \u2013 inkl. Zulieferung,<br \/>\nLogistik (\u00a7 4 BSI-KritisV),<br \/>\n&#8211; Informationstechnik und Telekommunikation \u2013 insb. Einrichtung zur Entst\u00f6rung<br \/>\nund Aufrechterhaltung der Netze (\u00a7 5 BSI-KritisV),<\/p>\n<p>&#8211; Gesundheit &#8211; Krankenh\u00e4user, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener<br \/>\nBereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore<br \/>\n(\u00a7 6 BSI-KritisV),<\/p>\n<p>&#8211; Finanzen &#8211; ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (\u00a7 7 BSI-KritisV),<\/p>\n<p>&#8211; Transport und Verkehr \u2013 Logistik f\u00fcr die KRITIS, \u00d6PNV (\u00a7 8 BSI-KritisV), Entsorgung (M\u00fcllabfuhr),<\/p>\n<p>&#8211; Medien und Kultur &#8211; Risiko- und Krisenkommunikation,<\/p>\n<p>&#8211; Staat und Verwaltung \u2013 Kernaufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterin\u00e4rwesen, K\u00fcstenschutz sowie Grundschullehrkr\u00e4fte (soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden), Sonderp\u00e4dagoginnen an F\u00f6rderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen T\u00e4tige (soweit diese zur Aufrechterhaltung einer<br \/>\nNotbetreuung eingesetzt werden). Dabei sind in den o.a. Bereichen nur Personen erfasst, deren T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist.<\/p>\n<p>Von dem Verbot in Ziffer 5 sind ferner solche Personen ausgenommen, die einen t\u00e4glichen Pflege- und Betreuungsaufwand ben\u00f6tigen, dem im h\u00e4uslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. F\u00fcr diese Personen soll ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Da pflegebed\u00fcrftige Personen zur besonders vulnerablen Personengruppe geh\u00f6ren, sind entsprechende Schutzma\u00dfnahmen zu beachten.<br \/>\nDiese Allgemeinverf\u00fcgung ist befristet bis zum 19. April 2020.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung<\/strong><br \/>\nRechtsgrundlage f\u00fcr die getroffenen Ma\u00dfnahmen ist \u00a7 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd\u00e4chtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten erforderlich ist.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 m\u00fcssen unverz\u00fcglich umf\u00e4nglich wirksame Ma\u00dfnahmen zur Verz\u00f6gerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Ma\u00dfnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie m\u00f6glich sicherzustellen. Die gro\u00dffl\u00e4chige Unterbrechung, Eind\u00e4mmung bzw. Verz\u00f6gerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt \u2013 \u00fcber die bereits ergriffenen Ma\u00dfnahmen hinaus &#8211; das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>Aus fachlicher Sicht sind umf\u00e4ngliche Ma\u00dfnahmen zur Kontaktreduzierung und zum Schutz<br \/>\nbesonders vulnerabler Gruppen der Bev\u00f6lkerung dringend zeitnah geboten. Die Kurangebote und weitere station\u00e4re Vorsorge- und \/ oder Rehabilitationsangebote zum Beispiel f\u00fcr M\u00fctter, V\u00e4ter, Kinder und pflegende Angeh\u00f6rige in Schleswig-Holstein werden sehr umf\u00e4nglich von Personen aus dem Bundesgebiet in Anspruch genommen. Aufgrund der in vielen Gebieten teilweise deutlich h\u00f6heren Infektionsraten ist auch f\u00fcr diese Angebote eine mit anderen besonders betroffenen Gebieten vergleichbare Verbreitungsdynamik zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Sachlage sind die akut station\u00e4ren Einrichtungen bereits aufgefordert, elektive Eingriffe und sonstige Angebote soweit m\u00f6glich zu verschieben. Ziffer 1 und 3: Kur- und Vorsorgema\u00dfnahmen sowie Rehabilitationsbehandlungen der allgemeinen Heilverfahren stellen keine lebensnotwendigen Gesundheitsleistungen dar und k\u00f6nnen daher aus gesundheitlicher Sicht grunds\u00e4tzlich verschoben werden. Die Inanspruchnahme der Angebote f\u00fchrt zudem zu einer hohen Anzahl von Anreisen aus anderen Bundesl\u00e4ndern, mit zum Teil h\u00f6heren Infektionsraten und damit einer erh\u00f6hten Gefahr m\u00f6glicher \u00dcbertragungen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die M\u00f6glichkeiten der Einrichtungen, in dem erforderlichen Umfang gestaltend auf die Anreisebedingungen einzuwirken oder in gebotenen Umfang die infektionshygienischen Gegebenheiten sicherzustellen f\u00fcr die in Rede stehenden Aufenthalte<br \/>\nbegrenzt sind.<\/p>\n<p>Daher sind die Vorsorge- und Rehaangebote einzustellen.<\/p>\n<p>Ziffer 2: Nicht von dem Verbot erfasst, sind Anschlussheilbehandlungen. Diese sind unabweisbar gebotene Versorgungsangebote. Alternativ verbliebe sonst nur die weitere Patientenversorgung in der jeweiligen station\u00e4ren Einrichtung der Akutversorgung. Diese aber gilt es in der gegenw\u00e4rtigen Situation so weit wie m\u00f6glich zu entlasten. Die Bestimmung in Ziffer 2. nimmt daher die Anschlussheilbehandlungen vom Verbot aus. Dies gilt auch f\u00fcr Anschlussheilbehandlungen, die in den psychosomatischen Reha-Kliniken durchzuf\u00fchren sind (Ziffer 3).<\/p>\n<p>Ziffer 4: Bereits begonnene Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfen aufgrund der Ausnahmeregelung zu Ende<br \/>\ndurchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Ziffer 5 und 6: In den Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege werden in einem \u00f6rtlich umgrenzten Raum aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, Gesundheitszustands oder Pflegebedarfs besonders gef\u00e4hrdete Personengruppen gemeinschaftlich versorgt und betreut. Damit einher geht ein erh\u00f6htes Ansteckungsrisiko. Soweit hier nicht Personen versorgt und betreut werden, die einen t\u00e4glichen Pflege- und Betreuungsaufwand ben\u00f6tigen, dem im h\u00e4uslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, ist ein Verzicht auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege deshalb zur Verz\u00f6gerung der Ausbreitung und Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Diese Allgemeinverf\u00fcgung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft ist bis einschlie\u00dflich 19. April 2020 befristet. Diese Allgemeinverf\u00fcgung findet ihre Grundlage in \u00a7 28 Absatz 1 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach \u00a7 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG. Die Anordnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ma\u00dfnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverf\u00fcgung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, (Fachdienst Presse- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit, Barlachstra\u00dfe 2, 23909 Ratzeburg) einzulegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Gem\u00e4\u00df Paragraf 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit \u00a7 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz f\u00fcr das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz \u2013 LVwG) wird f\u00fcr den Kreis Herzogtum Lauenburg folgende Allgemeinverf\u00fcgung erlassen: 1. 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