{"id":21490,"date":"2020-03-12T16:12:06","date_gmt":"2020-03-12T15:12:06","guid":{"rendered":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/?p=21490"},"modified":"2020-03-12T16:14:38","modified_gmt":"2020-03-12T15:14:38","slug":"kreis-erlaesst-allgemeinverfuegung-zum-verbot-oeffentlicher-veranstaltungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/2020\/03\/12\/kreis-erlaesst-allgemeinverfuegung-zum-verbot-oeffentlicher-veranstaltungen\/","title":{"rendered":"Kreis erl\u00e4sst &#8218;Allgemeinverf\u00fcgung zum Verbot \u00f6ffentlicher Veranstaltungen&#8216;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herzogtum Lauenburg (pm).<\/strong> Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von F\u00e4llen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verl\u00e4uft in den meisten F\u00e4llen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Gem\u00e4\u00df Paragraf 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit Paragraf 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz f\u00fcr das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz \u2013LVwG) wird folgende Allgemeinverf\u00fcgung erlassen:<\/p>\n<ol>\n<li>Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg werden untersagt. Dies umfasst auch Veranstaltungen, bei denen im Verlauf der \u00d6ffnungszeit damit zu rechnen ist, dass mehr als 1.000 Personen t\u00e4glich den Veranstaltungsort aufsuchen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>2. \u00d6ffentlich zug\u00e4ngliche Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen sind dem Kreis Herzogtum Lauenburg, Fachdienst Gesundheit, Barlachstra\u00dfe 4, 23909 Ratzeburg, <a href=\"mailto:gesundheitsdienste@kreis-rz.de\">gesundheitsdienste@kreis-rz.de<\/a> sp\u00e4testens vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Die Anzeige muss diein Anlage bezeichneten Angaben enthalten. Veranstaltungen im Zeitraum 12.03.bis 26.03.2020 sind unverz\u00fcglich nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverf\u00fcgung anzuzeigen.<\/p>\n<p>3. Diese Allgemeinverf\u00fcgung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschlie\u00dflich Freitag, den 10. April 2020. Eine Verl\u00e4ngerung ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1und Ziffer 2 enthaltenenAnordnungengem\u00e4\u00df \u00a7 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.<\/p>\n<p>5. Die Anordnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.<\/p>\n<p><strong>Begr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die getroffenen Ma\u00dfnahmen ist \u00a728 Abs.1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Veranstaltungen einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Menschen beschr\u00e4nken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd\u00e4chtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten erforderlich ist.Das Verbot in Ziffer1 beruht auf einem Erlass gem\u00e4\u00df \u00a73 Absatz 2 Satz 2 GDG des Ministeriums f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 10.03.2020.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 1.:Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des \u00a7 2 Nr. 1 IfSG, der sich in ganz Deutschland derzeit stark verbreitet. Auch in Schleswig-Holstein ist eine nennenswerte Zahl von Krankheitsf\u00e4llen best\u00e4tigt und wurden viele F\u00e4lle von Ansteckungsverd\u00e4chtigen festgestellt. Im Kreis Herzogtum Lauenburg leben mehrere erkrankte Personen, t\u00e4glich werden neue Personen festgestellt, die einer Ansteckung verd\u00e4chtig sind. Durch den vorherrschenden \u00dcbertragungsweg von SARS-CoV-2 \u00fcber Tr\u00f6pfchen, zum Beispiel durch Husten, Niesen, und durch teilsmild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu \u00dcbertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Das Verbot von Gro\u00dfveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und r\u00e4umlich zu verlangsamen und in der gegenw\u00e4rtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln.Unter das Verbot von Gro\u00dfveranstaltungen fallen insbesondere: Tanzveranstaltungen (inkl. Diskotheken) Konzerte, Sportveranstaltungen, Konferenzen, Messen.<\/p>\n<p>Nicht unter den Veranstaltungsbegriff f\u00e4llt die Teilnahme am Regelschulbetrieb an Schulen, Berufsschulen, Hochschulen sowie die Teilnahme am \u00f6ffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an einer Arbeitsst\u00e4tte. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme \u00fcber einen gr\u00f6\u00dferen Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer beziehungsweise eine \u00dcberlastung vermieden wird.<\/p>\n<p>Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 beg\u00fcnstigenden Sachverhalte in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe vorliegen als bei kleineren Veranstaltungen:r\u00e4umliche N\u00e4he der Teilnehmer, \u00fcberregionale Auswirkungen auf die Verbreitung von COVID-19, da mehr Menschen aus Nachbarregionen, anderen Bundesl\u00e4ndern oder mit internationaler Herkunft die Veranstaltung besuchen. Dies hat sowohl Auswirkungen auf einen m\u00f6glichen Eintrag von Erkrankungen in eine Region als auch auf die Weiterverbreitung \u00fcber regionale Grenzen hinaus.<\/p>\n<p>Eine Kontaktpersonennachverfolgung und daraus folgende Containmentma\u00dfnahmen sind f\u00fcr den Fall, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird, nicht bzw. schlechter m\u00f6glich. Es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, \u00d6ffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung unter den Teilnehmern sind, die es besonders zu sch\u00fctzen gilt. Dasselbe gilt f\u00fcr Risikopersonen, zumindest f\u00fcr h\u00f6here Altersgruppen.Hygiene-Ma\u00dfnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 einschr\u00e4nken, k\u00f6nnen die Risiken bei solch gro\u00dfen Veranstaltungen nicht ausreichend senken<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bev\u00f6lkerung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Ziffer 1, Satz 2 hat klarstellenden Charakter: Aufgrund der mit einer Fluktuation von Personen bei einer Veranstaltung verbundenen \u00dcbertragungsrisiken, kann bei Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmern nicht statisch auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt anwesende Personenzahl abgestellt werden. Es ist daher ausreichend, dass aufgrund der Erfahrungswerte des Veranstalters damit zu rechnen ist,dass im Laufe der Dauer der Veranstaltung mehr als 1.000 Teilnehmer an einem Tag zu erwarten sind.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 2.:Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anzeigepflicht ist \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. \u00a7107 LVwG, da es sich um eine sog. Minusma\u00dfnahme zum vollst\u00e4ndigen Verbot der Veranstaltungen handelt.Die zust\u00e4ndigeBeh\u00f6rde muss im Einzelfall die M\u00f6glichkeit haben, risikogeneigte Veranstaltungen unterhalb der Grenze von 1.000 Personen zu untersagen. Dazu ist eine Anzeigeverpflichtung f\u00fcr alle Veranstaltungen im Kreisgebiet oberhalb einer Unerheblichkeitsschwelle von 50 Personen notwendig. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sind durch das Infektionsschutzgesetz gehalten, zu jeder Veranstaltung \u2013auch mit weniger als 1.000 Personen \u2013eine Risikobewertung vorzunehmen, um zu entscheiden, ob ein Verbot oder beschr\u00e4nkende Auflagen erforderlich sind.Die erforderlichen Daten liegen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde jedoch nur zum Teil vor. Die Veranstalter von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen werden daher verpflichtet, die relevanten Informationen sp\u00e4testens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn an den Fachdienst Gesundheit des Kreises Herzogtum Lauenburg \u00fcbermitteln. F\u00fcr Veranstaltungen, die in den ersten vierzehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverf\u00fcgung stattfinden, ist eine unverz\u00fcgliche Meldung an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erforderlich.Um private Veranstaltungen (Geburtstage, Familienfeiern etc.) auszunehmen, erfasst Ziffer 3 nur Veranstaltungen, die f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit ge\u00f6ffnet sind. Die erforderlichen Angaben k\u00f6nnen der Anlage entnommen werden.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 3.: Die Anordnung tritt mit der Bekanntgabe der Allgemeinverf\u00fcgung in Kraft.Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist sie bis einschlie\u00dflich 10.April 2020 befristet. Mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf wird eine erneute Risikoeinsch\u00e4tzung stattfinden.<\/p>\n<p>Zu Ziffer 4.:Die in Ziffer 1und Ziffer 2enthaltenenAnordnungenfindenihre Grundlagein \u00a7 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach \u00a7 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.Zu Ziffer 5: Die Anordnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverf\u00fcgunghaben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>Gegen diese Allgemeinverf\u00fcgung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, (Fachdienst Presse-und \u00d6ffentlichkeitsarbeit, Barlachstra\u00dfe 2, 23909 Ratzeburg) einzulegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Absatz 3 in Verbindung mit \u00a7 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und An-fechtungsklage gegen diese Allgemeinverf\u00fcgung keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>Empfehlungen und Hinweise zur Durchf\u00fchrung von \u00f6ffentlichen Veranstaltungen in Zeiten von Corona finden Sie <a href=\"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/200312-Empfehlungen-und-Hinweise-zur-Durchf%C3%BChrung-von-%C3%B6ffentlichen-Veranstaltungen-in-Zeiten-von-Corona.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>hier<\/strong><\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herzogtum Lauenburg (pm). Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine Reihe von F\u00e4llen, meist in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 verl\u00e4uft in den meisten F\u00e4llen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":21491,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"jnews-multi-image_gallery":[],"jnews_single_post":[],"jnews_primary_category":[],"jnews_social_meta":[],"jnews_override_counter":[],"jnews_post_split":[],"footnotes":""},"categories":[63,2],"tags":[2630,2666],"class_list":["post-21490","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-herzogtum-lauenburg","category-startseite","tag-corona","tag-covid-19"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21490","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=21490"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21490\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":21494,"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/21490\/revisions\/21494"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media\/21491"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=21490"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=21490"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/herzogtum-direkt.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=21490"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}